Erbunwürdigkeit aufgrund einer Urkundenfälschung
Vor dem Oberlandesgericht Naumburg ging es in einem erbrechtlichen Verfahren um die Fragestellung, ob die testamentarische Erbin erbunwürdig sei, weil sie das Testament, das sie begünstigt, gefälscht haben sollte. Der Vorwurf lautet Urkundenfälschung mit dem Hinweis, dass nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB daraus eine Erbunwürdigkeit hergeleitet werden kann. Nach dieser Vorschrift ist erbunwürdig, wer beispielsweise durch eine Urkundenfälschung im Rahmen der Verfügung von Todes wegen, Ansprüche für sich aus dem Testament herleitet. In dem Verfahren wurde das Testament des Erblassers mit Schriftproben von der vermeintlich erbunwürdigen Person verglichen. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass das Testament mit hoher Wahrscheinlich durch die vermeintlich erbunwürdige Person verfasst wurde.

Das Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme zum Schriftbild unterschiedliche Stufen der Wahrscheinlichkeit genannt werden. Für die Erbunwürdigkeit und das Vorliegen einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB reicht eine hohe Wahrscheinlichkeit nicht aus, sondern es bedarf der Feststellung „mit Sicherheit“, dass die Urkunde von der erbunwürdigen Person verfasst wurde. Nur diese Feststellung kann tatsächlich zu einer Erbunwürdigkeit führen.

Grundsätzlich ist bei gemeinschaftlichen Testamenten festzuhalten, dass es hierfür ausreichend ist, dass einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide Ehegatten dann das Testament unterschreiben. Sollte eine Erbunwürdigkeit angenommen werden in Bezug auf ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, so kann diese nur in Bezug auf die Unterschrift und deren Fälschung angenommen werden.
OLG Naumburg, Az.: 12 U 15/19, Urteil vom 13.05.2020, eingestellt am 22.03.2022