Zur eigenüblichen Sorgfalt des Nießbrauchers
Im Rahmen erbschaftlicher Regelungen wird häufig bereits zu Lebzeiten Immobilienvermögen auf die Kinder übertragen. Dies wird häufig unter der Einräumung eines Nießbrauchs für die Übertragenden geregelt. Beim Nießbrauch handelt es sich um ein Nutzungsrecht und der Nießbrauch ist im Grundbuch als dingliches Recht einzutragen.

Es stellt sich dann häufig die Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab dem Nießbrauchsberechtigten aufzuerlegen sei. Ob es sich hierbei lediglich um subjektiven Maßstab handelt, oder ob objektive Bewertungskriterien eine Rolle spielen.

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ging es genau um diese Fragestellung. Hier wollten die Übergeber den Nießbrauch im Grundbuch eintragen lassen mit der Bestimmung, dass für sie nur der eingeschränkte Sorgfaltsmaßstab nach § 277 BGB gilt, so dass sie die Nießbrauchsverwaltung nur mit dem Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt vorzunehmen haben. Dieser Sorgfaltsmaßstab sollte ins Grundbuch übernommen werden. Das Grundbuchamt verweigerte sich, die Eintragung vorzunehmen und das Oberlandesgericht Nürnberg hat beschlossen, dass der Nießbrauch dem sogenannten Typenzwang des Sachenrechts unterliegt und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch den Nießbraucher neben der den Nießbrauch ausübenden treffenden Pflicht zur Substanzerhaltung ein Kernbestandteil des Nießbrauchsrechts darstellt. Von diesem kann nicht durch notariellen Vertrag mit dinglicher Wirkung, dass diese Regelung also ins Grundbuch übernommen wird, abgewichen werden. Aus diesem Grund ist die Absicherung eines geringeren Sorgfaltsmaßstabs im Grundbuch als derjenige, den das Zivilrecht für den Nießbrauch vorsieht, nicht möglich.
OLG Nürnberg, Az.: 15 W 3774/21, Beschluss vom 03.11.2021, eingestellt am 08.03.2023