Erbschein beantragen

Der Erbe hat die Möglichkeit, nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten gewöhnlichen Inlandsaufenthalt hatte, einen Erbschein zu beantragen. Dies ist regelmäßig das Amtsgericht, im Bereich der Höfeordnung das Landwirtschaftsgericht. Im Antrag hat der Erbe einige Informationen zu benennen und zu belegen. Zu diesen gehören der Todeszeitpunkt des Erblassers und dessen Staatsangehörigkeit, sein Verhältnis zum Erblasser, auf dem das Erbrecht beruht (also Abstammung oder Ehe oder genaue Bezeichnung aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers oder aus einem Erbvertrag), ob weitere Erben vorhanden sind, die ihn von der Erbschaft ausschließen oder seinen Erbteil mindern würden sowie etwaige Verfügungen von Todeswegen und ob ein Rechtsstreit hinsichtlich des Erbrechts anhängig ist. Daneben ist anzugeben, ob die Erbschaft angenommen wurde und wie groß der Erbteil ist. Sind mehrere Erben vorhanden, so kann anstelle eines Teilerbscheins auch ein Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins gestellt werden. Der Antragsteller hat die erforderlichen Dokumente einzureichen und vor dem Nachlassgericht oder einem Notar eidesstattlich zu versichern, dass die von ihm gemachten Angaben richtig sind.

Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins vorhanden sind und kann diesbezüglich auch selbstständig Beweis erheben. Stellt es fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins tatsächlich gegeben sind, so wird der Erbschein ausgestellt und kann zudem die Erbquote des jeweiligen Erben bezeichnen.

Mit der Antragstellung nimmt der Erbe nach außen die Erbschaft an.