Ein eingezogener Erbschein reicht nicht als Nachweis für die Erbfolge
Befinden sich im Nachlass Grundstücke, so wird das Grundbuch mit dem Erbfall unrichtig, da der Eigentümer verstorben ist und durch die gesetzliche Gesamtrechtserbfolge (Universalsukzession) der Erbe neuer Grundstückseigentümer geworden ist. Das Grundbuch muss dann im Rahmen der Erbfolge umgeschrieben und berichtigt werden. Als Nachweis der Erbfolge kann gegenüber dem Grundbuchamt ein Erbschein, das europäische Nachlasszeugnis oder aber auch das vor einem Notar errichtete Testament vorgelegt werden. Das gleiche gilt, wenn im Rahmen der Erbfolge Grundschulden zu berichtigen oder zu löschen sind.
Dem Bundesgerichtshof lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem die Kinder des verstorbenen Vaters versuchten, eine Grundschuld auf dem Grundstück des Vaters zu löschen. Der Erbschein, der die Erbfolge nach dem Vater regelte, war jedoch vom Nachlassgericht eingezogen worden. Das Grundbuchamt wies deshalb den Antrag der Erben auf Grundbuchumschreibung und Grundschuldlöschung zurück, da die Erben keinen wirksamen Nachweis der Erbberechtigung vorgelegen hatten.
§ 35 Grundbuchordnung (GBO) bestimmt, welche Nachweise für die Erbfolge anerkannt sind. Dies sind die oben genannten. Legt jemand einen Erbschein vor, um einen Grundbucheintrag berichtigen zu lassen, so ist der Erbschein im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt vorzulegen. Eine einfache Kopie ist nicht ausreichend. Wurde der Erbschein, auf den man sich in der Erbfolge beruft eingezogen, so kann er keine Rechtsgrundlage für die Grundbuchberichtigung darstellen.
BGH, Aktenzeichen V ZB 8/20, Beschluss vom 17.09.2020, eingestellt am 22.02.2021