Erbausschlagung und die familiengerichtliche Genehmigung bei einem sozialleistungsbeziehenden Minderjährigen
Auch minderjährige Kinder können in Deutschland erben. Wer etwas erbt hat auch das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen.
Im Erbrecht von Minderjährigen trifft § 1643 Abs. 2 BGB eine Regelung zur Genehmigungsbedürftigkeit durch das Familiengericht. In Fällen, in denen der Minderjährige erst dadurch erbt, weil seine Eltern die Erbschaft für sich selbst zuvor ausgeschlagen haben, bedarf es der familiengerichtlichen Genehmigung nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Eltern neben dem Minderjährigen von dem Erblasser bedacht worden sind. Daraus ergibt sich, dass die Annahme einer Erbschaft durch einen Minderjährigen genehmigungsfrei ist, lediglich die Ausschlagung bedarf in besonderen Fällen der Genehmigung des Familiengerichts.
Im vorliegenden Fall des OLG Köln ging es um die Frage, ob ein Minderjähriger, der Sozialleistungen bezieht, eine Erbschaft ausschlagen darf, wenn damit auch die Gefahr verbunden ist, dass dem Sozialleistungsträger ein Rückgriff auf den Nachlass verwehrt wird. In dem Fall stellte das Gericht fest, dass der Nachlass von einem Wert von 900,00 € zu gering sei, um eine Genehmigung der Erbausschlagung durch das Familiengericht zu erfordern, zumal das erbende Kind bereits 17 1/2 Jahre alt war und selbst geäußert hat, dass es keinen Bezug zum Erblasser hatte, der es nach der Geburt verstoßen hatte und die Erbschaft deshalb nicht wollte.
Daras ergibt sich, dass es beim Bezug von Sozialleistungen in der Regel für eine Ausschlagung der Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts bedarf. Anders verhält es sich bei Minimalerbschaften, verbunden mit der Einzelfallbetrachtung und Äußerung des fast volljährigen Kindes, wie im vorliegenden Sachverhalt geschehen.
OLG Köln, Az.: 10 WF 164/18, Beschluss vom 13.11.2018, eingestellt am 01.08.2019