Zur Einbenennung eines Kindes
§ 1618 BGB betrifft die Einbenennung eines Kindes. Unter Einbenennung versteht man die Namensgebung des Nachnamens oder der Hinzufügung des Nachnamens an den bestehenden Namen eines unverheirateten Kindes. Das unverheiratete Kind unterliegt entweder der gemeinsamen elterlichen Sorge seiner Eltern, lebt aber mit einem Elternteil im gemeinsamen Hausstand, der wiederum mit einem Ehegatten verheiratet ist, der nicht Elternteil des Kindes ist. In diesem Zusammenhang kann sich die Frage stellen, ob das Kind einen anderen Nachnamen als den bestehenden führen soll, nämlich den gemeinsamen Ehenamen des Elternteils, in dessen Hausstand es lebt. Zu den Voraussetzungen gehört, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Kindeseltern der Einbenennung zustimmen. Ist das Kind älter als 5 Jahre, so hat es der Einbenennung ebenfalls zuzustimmen. Verschließt sich ein Elternteil der Einbenennung, so kann das Gericht die Erklärung ersetzen.
Vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es in einer aktuellen Entscheidung um die Frage, wann eine solche Erklärung zur Einbenennung durch das Gericht ersetzt werden kann. In der Entscheidung führt das Oberlandesgericht Hamm aus, dass bei der Einbenennung verschiedene Interessen zu berücksichtigen sind, sodass eine Abwägung der Interessen, die grundsätzlich gleichrangig sind, nämlich die Elterninteressen und die Kindesinteressen, vorgenommen werden muss. Bei dieser Abwägung ist es unabdingbar notwendig, dass die Trennung des Namensbandes zum anderen Elternteil für das Kind aus zwingenden Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Hierfür müssen vor Gericht konkrete Umstände vorgetragen werden, die deutlich machen, dass bei mangelnder Einbenennung das Kindeswohl gefährdet ist. Die Interessenabwägung muss zu dem Schluss kommen, dass die Einbenennung für das Kind unerlässlich ist, damit das Kindeswohl nicht gefährdet wird.
Das Gericht führt aus, dass einfache Unannehmlichkeiten des Kindes oder der bloße Wunsch des Kindes ebenso wenig ausreichend sind, wie mangelnde Kindesunterhaltszahlungen oder fehlender Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil. Die einfache Unannehmlichkeit, die aus der Namensverschiedenheit hervorgehen kann, trifft nach Auffassung des Gerichts jedes Kind, das im Rahmen einer Patchwork-Situation lebt. Die bloße Unannehmlichkeit ist ebenso wenig wie die zuvor aufgeführten Gründe ausreichend, um eine Einbenennungserklärung eines Elternteils durch eine gerichtliche Erklärung ersetzen zu können.
OLG Hamm, Az.: 2 WF 14/20, Beschluss vom 28.04.2020, eingestellt am 21.08.2020