Testamentarische Einzelzuweisungen in einem privatschriftlichen Testament, die das wesentliche Vermögen ausmachen
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf ein handschriftliches Testament auszulegen. In diesem Testament hatte die Erblasserin verfügt, dass Teile ihres Vermögens vererbt und Teile des Vermögens vermacht werden sollten. Vererbt wurden Unternehmensanteile, die ca. ein Viertel des Vermögens ausmachten und das restliche Vermögen, das drei Viertel ausmachte. Während die Erblasserin in ihrem Testament davon sprach, dass ein Viertel Vermögen „vererbt“ werden sollte, so sollte das drei Viertel Vermögen an die übrigen beiden Erben „vermacht“ werden.

Die Entscheidung weist zwei Themenstellungen auf, die im Rahmen der testamentarischen Auslegung grundsätzlich von Bedeutung sind. Zum einen verwenden Erblasser in ihren privatschriftlichen Testamenten häufig Formulierungen, die rechtlich einen anderen Inhalt haben als er teilweise im Sprachgebrauch verwand wird. So ist das vererben tatsächlich die Einsetzung einer Erbstellung, das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber den tatsächlichen Erben. Das OLG Düsseldorf hatte das Testament nach den Auslegungsregeln des § 2087 auszulegen, ob die Vermächtnisnehmer tatsächlich Erben oder Vermächtnisnehmer seien. Gleiches galt für die als Erben benannten Erben, ob diese in Wirklichkeit Vermächtnisnehmer seien.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte bei seiner Auslegung auf die Wertermittlung zum Todeszeitpunkt ab, um festzustellen, ob die Erblasserin über wesentliche Teile ihres Vermögens ein Vermächtnis oder eine Erbschaft angeordnet hat.

Dieser Ansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist allerding inkorrekt. Es ist bei der Wertermittlung und Übertragung von Werten in einem Testament nicht auf den Erbfall abzustellen, sondern es ist auf den Errichtungszeitpunkt des Testaments abzustellen. In dem Testament kommt der ausgedrückte Wille des Testators zum Ausdruck. Wertverschiebungen im Nachgang zur Testierung können nicht als Basis für eine Auslegung dienen.

Praxishinweis:
Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig die korrekte Bezeichnung von erbrechtlichen Begrifflichkeiten in einem Testament ist, um im Nachgang eine Auslegung des letzten Willens des Erblassers zu vermeiden, die gegebenenfalls schwierig oder unrichtig wäre.

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 99/19, Beschluss vom 18.10.2019, eingestellt am 07.02.2020