Praxishinweis: 
Zur Frage der Notwendigkeit eines Erbscheins gegenüber Banken

Befinden sich Konten im Nachlass des Verstorbenen, stellt sich immer wieder die Frage, welchen Nachweis der Erbe gegenüber Banken erbringen muss, damit die Bank die Erbfolge anerkennt und Verfügungen über das Nachlasskonto zulässt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in dieser Angelegenheit eindeutig. Sofern ein eigenhändiges Testament vorliegt, das durch das zuständige Amtsgericht eröffnet wurde und dies die Erbfolge belegt, dann weist dies mit dem Eröffnungsprotokoll und dem eröffneten eigenhändigen Testament im Rechtsverkehr die erforderliche Eindeutigkeit der Erbenstellung nach. Wenn im Testament mehrere Erben benannt sind, dann können diese gegenüber der Bank nur gemeinsam Verfügungen veranlassen.

Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass, wenn kein eigenhändiges Testament und auch kein notarielles Testament vorliegen, die Erbfolge durch das Erbscheinsverfahren zu klären ist, um dann mit dem Erbschein die Erbenstellung nachzuweisen.

Die Grundsätze für das eigenhändige Testament nebst Eröffnungsprotokoll gelten auch für das notariell abgefasste Testament.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.04.2016 bereits ausgeführt, dass eine Bank bei einer gegebenen Eindeutigkeit aus einem eigenhändigen Testament, das vom Nachlassgericht eröffnet worden ist, ein Erbschein durch die Bank nicht verlangt werden kann. Verlangt die Bank dennoch die Durchführung des Erbscheinsverfahrens, trotz Eindeutigkeit aus dem Testament, dann kann eine Schadensersatzpflicht des Erben gegenüber der Bank bestehen, dass die Bank die Kosten für das Erbscheinsverfahren zu tragen hat.
BGH, Az.: XI ZR 440/15, Urteil vom 05.04.2016

Fachanwalt für Erbecht Dr. jur. Christian Kasten
Eingestellt am 22.06.2023