Verlangen einer zweiten Vollmachtsausfertigung und Prüfung des Notars
Vollmachten können nicht nur privatschriftlich erteilt werden, es können auch notarielle Vollmachten erteilt werden. Eine notarielle Vollmacht, beispielsweise im Rahmen der Generalvollmacht, bietet sich immer dann an, wenn der Bevollmächtigte auch über Immobilienvermögen im Rahmen der Generalvollmacht verfügen kann. Dann ist es zwingend erforderlich, dass die Vollmacht notariell beurkundet wird.
Der Vollmachtgeber kann dem Notar Anweisungen geben, dass der Bevollmächtigte beispielsweise eine weitere Ausfertigung erhalten kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, was die Prüfungserfordernisse des Notars sind, wenn der Vollmachtgeber dem Notar die Anweisung gegeben hatte, dass eine zweite Ausfertigung an den Bevollmächtigten nur dann herausgegeben werden kann, wenn dieser glaubhaft versichert, dass die Vollmachtsurkunde abhandengekommen sei und kein Widerruf der Vollmacht vorläge. In dem Fall war die Ehefrau generalbevollmächtigt, es wurde allerdings zu einem späteren Zeitpunkt das Betreuungsverfahren für den Vollmachtgeber eingeleitet und der eingesetzte Betreuer hatte die Vollmacht widerrufen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass es nicht Prüfungserfordernis des Notars sei, ob der Vollmachtswiderruf wirksam erteilt worden ist. Der Notar hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer zweiten Ausfertigung der Vollmacht vorliegen. Hier war das Erfordernis, dass die Ehefrau glaubhaft gemacht hat, dass die Urkunde abhandengekommen ist, erfüllt. Die Ehefrau konnte aber nicht glaubhaft machen, dass die Vollmacht gerade nicht widerrufen war. Aus diesem Grund konnte der Notar die Aushändigung einer zweiten Ausfertigung der Vollmacht verweigern.
BGH, Az.: 5 ZB 22/22, Beschluss vom 24.05.2023, eingestellt am 22.11.2023