Fehlendes Grundbucheinsichtsrecht des Erben für den Zeitraum der Testamentsvollstreckung
Im Rahmen der Testamentsgestaltung steht es dem Erblasser frei, für seinen Nachlass im Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Ebenso kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker und etwaige Ersatztestamentsvollstrecker selbst bestimmen oder die Bestimmung durch das Nachlassgericht anordnen. Es steht dem Erblasser auch frei, den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers festzulegen.

Im Fall der Testamentsvollstreckung sorgt der Testamentsvollstrecker für die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers, denn der Testamentsvollstrecker hat den Anordnungen des Testators folge zu leisten. Der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers besteht in der Verwaltung des Nachlasses des Erblassers. Dieses Recht auf Verwaltung verdrängt die Erben aus der Nachlassverwaltung, da es sich bei dem Recht der Verwaltung um ein ausschließliches Recht des Testamentsvollstreckers handelt.

Das OLG München hat in dem vorliegenden Beschluss entschieden, dass dieses, die Erben ausschließende, Verwaltungsrecht auch dazu führt, dass die Erben selbst kein Informationsrecht gegenüber dem Grundbuchamt haben, was Informationen aus dem Grundbuch und den dazugehörigen Grundakten betrifft. Der Erbe verliert im Fall der Testamentsvollstreckung also sein ansonsten vorliegendes selbständiges Auskunftsrecht gegenüber dem Grundbuchamt. Jedoch hat der Erbe nach § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Er wird durch die Testamentsvollstreckung also nicht rechtlos gestellt, was Auskünfte anbelangt. Lediglich der Adressat des Auskunftsanspruchs ändert sich.
OLG München, Beschluss v. 27.2.2019 - 34 Wx 28/19, eingestellt am 08.06.2019