Zur Kostentragung bei Vorliegen des sofortigen Anerkenntnisses in der Zahlungsstufe
Im Erbrecht hat der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe geworden ist, einen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch auf seinen Pflichtteil gegen den Erben.

Zur Ermittlung seines Pflichtteilsanspruchs ist es deshalb erforderlich, dass der Erbe den Nachlasswert mitteilt und wie sich der Nachlass zusammensetzt. Hierfür gibt es die Möglichkeit des einfachen Nachlassverzeichnisses, das der Erbe erstellt, oder aber des notariellen Nachlassverzeichnisses, das durch einen Notar erstellt wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass im gerichtlichen Verfahren im Rahmen einer sogenannten Stufenklage ein Auskunftsanspruch und in der zweiten Stufe eine Bezifferung und Leistung des Anspruchs vorgenommen wird. Da ein solches Verfahren grundsätzlich mit Kosten verbunden ist, seien es Gerichtskosten oder Anwaltskosten, stellt sich dann immer die Frage, wer die Kosten zu tragen hat.

Vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es in einem solchen Fall um die Fragestellung, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nachdem im gerichtlichen Verfahren der Beklagte die Zahlung des Pflichtteils anerkannt hatte. Daneben erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Im Rahmen der übereinstimmenden Erledigungserklärung wird nach § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen entschieden, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Hierbei wird geprüft, welche Partei in dem Rechtsstreit unterlegen wäre und somit die Kostentragungspflicht hätte. Ausnahme hiervon bildet § 93 ZPO, wonach im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnis die obsiegende Partei und damit der Kläger die Kosten zu tragen hat. Voraussetzung ist aber dann, dass der Beklagte wiederum keinen Anlass gegeben hat, dass der Kläger die Klage erheben musste. Anlass zur Klage ist immer dann gegeben, wenn im Rahmen einer fälligen Forderung der Verzug begründet wird. Eine Inverzugsetzung wird im außergerichtlichen Verfahren bereits durch Geltendmachung der Forderung und Fristsetzung erreicht. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist es nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht notwendig, dass beim Übergang der Auskunftsstufe zur Zahlstufe es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf. Aus diesem Grund ist auch bei gegenseitigem Anerkenntnis und der Leistung im Rahmen der Stufenklage nach billigem Ermessen möglich, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
OLG Bremen, Az. 5 W 37/21, Beschluss vom 24.11.2021, eingestellt am 22.02.2023