Erbvertragliche Bindungswirkungen
Während nur Ehegatten die Möglichkeit haben, gemeinsam zu testieren, also ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu verfügen, bleibt als Option für andere, die gemeinsam testieren wollen, der Erbvertrag.

Ein Erbvertrag ist notariell zu beurkunden und ein Erbvertrag liegt immer dann vor, wenn mindestens zwei Personen bezüglich ihres letzten Willens eine vertragliche Vereinbarung schließen wollen. Kennzeichen des Erbvertrags ist also die vertragsmäßige Regelung.

Im Erbvertrag können die Vertragspartner dann bestimmen, welche Regelungen der erbvertraglichen Bindung unterliegen sollen mit der Folge, dass diese dann nur abänderbar sind, wenn der Erbvertrag widerrufen wird. Liegt eine solche Qualifikation der Bindungswirkung vor, hinsichtlich spezieller Regelungen, die der Bindungswirkung unterliegen sollen und gibt es andere Regelungen, die dann nicht der Bindungswirkung unterliegen, so ist die Rechtsfolge, wenn Ehegatten erbvertraglich verfügen, dass die übrigen Gestaltungen dann als testamentarische Anordnungen zu sehen sind. Sie unterliegen dann nicht den Regelungen des Erbvertrages, sondern den Regelungen des Testaments.

Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn sich die Frage stellt, ob eine erbvertragliche Regelung vorliegt oder eine rein testamentarische. Dies ist anhand des jeweiligen Vertrags zu prüfen und zu qualifizieren.

Ist jemand als Vertragserbe eingesetzt heißt das nicht, dass der Erblasser zu Lebzeiten nicht über den Vermögensgegenstand verfügen kann. Verfügt er über diesen Vermögensgegenstand und verschenkt diesen beispielsweise an einen Dritten, so kann sich aber für den Vertragspartner die Frage stellen, ob hierin eine böswillige Schenkung zu Lasten des Vertragspartners zu sehen ist. Für die böswillige Schenkung bedarf es der Qualifikation, für deren Erfordernis ein subjektiver Beeinträchtigungswille und ein objektiver Beeinträchtigungswille des Vertragspartners durch den schenkenden anderen Vertragspartner gesehen werden muss. Ist dies der Fall, so kann der Vertragspartner gegenüber dem Beschenkten die Herausgabe des verschenkten Gegenstandes nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.
Dr. Christian Kasten, eingestellt am 31.12.2023