Tod des Versorgungsausgleichsberechtigten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
Im Rahmend der Ehescheidung wird von Amtswegen der Versorgungsausgleich und damit der Ausgleich sämtlicher Rentenanwartschaften der Ehegatten durchgeführt. Stirbt der Versorgungsausgleichsberechtigte nach Rechtskraft der Ehescheidung und wurde der Versorgungsausgleich insgesamt im Rahmen des Scheidungstenors beschlossen, jedoch in einer Art und Weise, dass einer der Beschwerdeberechtigten Beschwerde gegen den Tenor eingelegt hat und verstirbt nun der Ausgleichsberechtigte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, dann ist der Versorgungsausgleich nach § 31 VersAusglG insgesamt nicht durchzuführen.
Im Rahmen der Beschwerde hat dann das Amtsgericht neu zu tenorieren mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich insgesamt zwischen den geschiedenen Ehegatten nicht mehr stattfindet.
Das Oberlandesgericht Bremen hat sich in einem Beschluss, der sich mit dieser Fragestellung zu befassen hatte auch mitgeteilt, dass die Erben keinen Anspruch auf Wertausgleich haben, denn nach § 31 Abs. 1, Satz 2 VersAusglG haben die Erben des Alleinausgleichsberechtigten keinen Erbanspruch auf den Ausgleichswert. Etwas anderes ergibt sich aus § 31 VersAusglG für die Erben des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Verstirbt dieser noch bevor es zum Ausgleich gekommen ist, dann können die Erben im Rahmen der Verfahrensstandschaft nach § 31 VersAusglG nach Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten das Verfahren weiterführen.
OLG Bremen, Az.: 5 UF 87/22, Beschluss vom 28.112.2022, eingestellt am 15.03.2024