Zur Fragestellung der Hoferbenfolge in einem Erbvertrag nach Wegfall der Hofeigenschaft
In einer aktuellen Entscheidung des OLG Braunschweig ging es um die Fragestellung, ob die Hofeigenschaft, die nach einem Erbfall kraft Erbvertrag weggefallen ist, weiterhin Bestand hat. In diesem Fall war es so, dass der Hofeigentümer mit dem sogenannten Hoferben einen Erbvertrag zu Lebzeiten abgeschlossen hat. In diesem Erbvertrag wurde vermerkt, dass der Sohn des lebenden Hofeigentümers zu Lebzeiten Hoferbe sein sollte. Es wurde weiterhin festgelegt, wer im Anschluss an den Sohn Hoferbe werden sollte.

Nachdem der Vater verstorben war, ließ der Sohn die Hofeigenschaft im Grundbuch ändern. Die Hofeigenschaft wurde damit aufgehoben. Der Sohn verstarb kinderlos und es stellte sich die Frage, ob der Erbvertrag weiter Geltung hätte, was das Sondervermögen der Hoferbenschaft angeht. Der Grund lag darin, dass die Hofeigenschaft aufgehoben wurde und der Sohn ein weiteres notarielles Testament hatte.

Das OLG Braunschweig stellte fest, dass in dem Erbvertrag eine Vor- und eine Nacherbfolge festgelegt wurde und auch der Wegfall der Hofeigenschaft keinen Einfluss auf das Sondervermögen nach der Höfeordnung hatte. Aufgrund der Nacherbenstellung blieb der Hof weiterhin Sondervermögen. Über dieses Sondervermögen konnte nicht gesondert testiert werden, da die erbvertragliche Bindung nach dem Tod des Vaters bereits eingesetzt hatte. 

Darüber hinaus ging es in dem Verfahren darum, welche Entscheidung das Grundbuchamt selbst zu treffen hat, wenn zwar kein Erbschein vorgelegt wird, wohl aber öffentliche Urkunden, die die Erbeigenschaft als solches bestätigen. Das OLG Braunschweig führte aus, dass es Aufgabe des Grundbuchamtes sei, das ihm vorgelegte Urkundenmaterial vollständig zu prüfen, wenn die Nachlassakte ebenfalls vom grundbuchamtlich zuständigen Nachlassgericht geführt wird. Es ist dann Aufgabe des Grundbuchamts, selbständig Feststellung dahingehend zu treffen, wie die Erbenstellung als solches ist. Der Vorlage eines Erbscheins bedarf es dann nicht.
OLG Braunschweig, Az.: 1 W 73/17, Beschluss vom 25.6.2019, eingestellt am 15.08.2019