Aktuelle Informationen zum Erbrecht in Zeiten von Corona und Covid-19
In der gegenwärtigen Situation der Corona-Krise erleben wir täglich weitreichende Einschnitte in das uns bekannte Leben und unsere Grundrechte. Das deutsche Erbrecht ist hiervon nicht betroffen.
Wer Sorge um seine Angehörigen hat und diese für den Fall des eigenen Ablebens absichern möchte, der hat auch weiterhin die Möglichkeit, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Ehegatten können ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichten, Singles oder Unverheiratete haben die Möglichkeit ein eigenhändiges Testament zu errichten. Darüber hinaus hat jeder die Möglichkeit, ein Testament vor einem Notar errichten zu können. Wichtig ist in diesem Kontext, dass nicht verheiratete Paare kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Minderjährige könne ein Testament vor einem Notar errichten oder als offene Schrift dem Notar übergeben.
In absoluten Notsituationen, in denen ein Notar nicht erreichbar ist, bleibt das Nottestament vor drei Zeugen.
Liegt kein Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge. In der gesetzlichen Erbfolge sind die leiblichen Kinder und der Ehegatte erbberechtigt. Sind keine erbberechtigen Kinder vorhanden, so erbt der Ehegatte und die weiteren Verwandten. Ist kein Ehegatte vorhanden und auch keine Kinder, so erben die nächsten Angehörigen.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in Patchwork-Familienkonstellationen ohne Eheschließung zwischen den Eltern, der jeweils andere Partner nicht erbberechtigt ist. Soll hier eine Absicherung erfolgen, so ist zwingend ein Testament vorzunehmen, da die gesetzliche Erbfolge den unverheirateten Partner nicht absichert.
Derzeit sind Auswirkungen der Corona-Krise in folgenden Bereichen zu spüren:
Es ist mit länger andauernden gerichtlichen Verfahren in der gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen. Dies ist der derzeitigen Situation der Gerichte geschuldet. Erbscheinsverfahren, Akteneinsicht in Nachlassangelegenheiten, erbrechtliche Streitigkeiten und auch Erbenfeststellungsklagen dauern in der Regel länger als gewöhnlich.
Bei internationalen Nachlässen, wenn also Vermögen in mehreren Staaten vorhanden ist, kommt es zwischenstaatlich zu Verlängerungen in den einzelnen Verfahren. Grenzschließung und Zugangssperren erschweren die Umsetzung der Nacherbfolge, aber auch die Sicherung internationaler Nachlässe. In diesen Fällen sind Vertretungsregelungen vor Ort zu schaffen, damit eine Nachlasssicherung im europäischen oder internationalen Ausland gewährleistet werden kann.
Das europäische Nachlasszeugnis hat jeweils eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten, es gilt als Erbnachweis in der europäischen Union. Die derzeitigen Reisebeschränkungen können dazu führen, dass der Nachlass nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten in Empfang genommen werden kann, sodass hier daran zu denken ist, das europäische Nachlasszeugnis rechtzeitig zu verlängern, dies insbesondere im Kontext der längeren Verfahrensdauer.
Für etwaige Fragen und Beratungen stehen wir gerne telefonisch oder per Skype zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin über das Sekretariat.
Dr. jur. Christian Kasten, LL.M.EUR.
Eingestellt am 26.03.2020