Verschwiegenheitseinrede
Die Verschwiegenheitseinrede im Erbrecht schützt den Erben vor nachlässigen Gläubigern, die sich nach mehr als fünf Jahren nach dem Erbfall an den Erben wenden und Forderungen gegen den Nachlass stellen, § 1974 BGB. Hat ein Gläubiger vorher die Forderung im Aufgebotsverfahren oder gegenüber dem Erben erhoben, gilt dies nicht.

Das OLG Koblenz hat in einer aktuellen Entscheidung die Forderung eines Gläubigers abgewiesen, die dieser 9 ½ Jahre nach Eintritt des Erbfalls erhoben hatte.

Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 U 115/18. In: ErbR 2018. S. 640-642, eingestellt am 01.12.2018