Zur familiengerichtlichen Genehmigung, wenn Grundvermögen auf den Enkel übertragen werden soll
Ist der Enkel minderjährig und Großeltern wollen im Rahmen der Erbfolge bereits schon zu Lebzeiten Grundvermögen auf das Enkelkind übertragen, sei es um Erbschaftssteuern zu sparen oder das Vermögen zu teilen, so bedarf es in der Regel der Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1821 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1795 BGB, wenn ein Vormund das Kind in der Angelegenheit nicht vertreten könnte. Dies ist dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft nicht allein in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Liegt ein solches Rechtsgeschäft vor, können die Eltern als Vermögenssorgeberechtigte also keine Entscheidung für das Kind treffen. Sinn und Zweck der familiengerichtlichen Genehmigung ist es, festzustellen, ob die Übertragung von Vermögenspositionen auf den Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil beinhalt oder diesen aber wirtschaftlich verpflichten.

In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht München hat das Oberlandesgericht München festgestellt, dass selbst die Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Immobilien durch Großeltern auf ein Enkelkind, das durch den Ergänzungspfleger vertreten wird, dann keiner weiteren familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn der Vertrag nicht das Enkelkind wirtschaftlich belastet. Um eine solche Belastung zu vermeiden, wurde im vorliegenden Fall ein Rückforderungsanspruch der Großeltern auf Rückübertragung der zugewandten Immobilien lediglich auf das Zugewandte beschränkt und damit auf das, was dem Enkel unentgeltlich übertragen wurde. Hierdurch war nach Auffassung des Gerichts keine einseitige Belastung des Enkels zu erkennen, da die Haftungsbeschränkung allein auf den übertragenen Gegenstand ausgelegt war. Die Übertragung bedurfte deshalb keiner familiengerichtlichen Genehmigung.

Praxishinweis:
Im Rahmen der erbrechtlichen Vermögensplanung, bei der auch bereits Großeltern Grundvermögen auf die Enkel übertragen wollen, ist immer zu prüfen, ob es sich um ein rein vorteilhaftes Übertragungsgeschäft handelt, oder ob dabei Verbindlichkeiten des Enkelkindes eingegangen werden. Wenn ein Rechtsgeschäft allein rechtlich vorteilhaft ist, also keine Haftung des Enkelkindes begründet, bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung. Bei allen weiteren Vermögensübertragungen wäre das Familiengericht einzubinden.
OLG München, 34 Wx 341/18, Beschluss vom 29.04.2020, eingestellt am 08.12. 2020