Zur Identitätsfeststellung des Nachlasspflegers gegenüber Banken
Sind die Erben unbekannt oder Teile der Erbengemeinschaft unbekannt, so wird für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt. Der Nachlasspfleger hat dann die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, bis die Erben festgestellt wurden. Die Nachlasspflegschaft entspringt dem Gedanken, dass Nachlässe nicht unbetreut sein können und dass im Rahmen der gesetzlichen Universalsukzession der Nachlass im Zeitpunkt des Todes direkt auf den oder die Erben übergeht, selbst wenn noch nicht bekannt ist, wer diese Erben sind.

Vor dem Bundesgerichtshof ging es in einer aktuellen Entscheidung um die Fragestellung, wie sich der Nachlasspfleger gegenüber Banken zu legitimieren hat. Der Nachlasspfleger hatte gegenüber der Bank, die die Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz vornehmen wollte, lediglich eine begl. Ablichtung seines Personalausweises, die notariell beglaubigt war, vorgelegt. Die kontoführende Bank forderte den Nachlasspfleger jedoch auf, in einer ihrer Filialen (die Bank ist bundesweit und flächendeckend tätig) den Personalausweis vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Nachlasspfleger jedoch nicht nach.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass nach dem Geldwäschegesetz der Nachlasspfleger verpflichtet ist, die Identität mittels Vorlage des Personalausweises vorzulegen, da sich diese Identifizierungspflicht aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz ergibt. Hiernach hat sich der Vertragspartner oder die für ihn auftretende Person zu identifizieren. Vertragspartner nach dem Erbfall sind die Erben, da der Erblasser verstorben ist und der Nachlasspfleger ist der gesetzlich bestellte Pfleger für die unbekannten Erben.

Insofern konnte sich der Nachlasspfleger nicht auf die notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises als ausreichendes Identifizierungsmittel zur Identitätsprüfung berufen.
BGH, Az. XI ZR 511/19, Urteil vom 20.04.2021, eingestellt am 15.10.2021