Vererbung des digitalen Nachlasses
Der BGH hat in seiner Entscheidung über die Vererbung des digitalen Nachlasses entschieden, dass auch der digitale Nachlass nach den allgemeinen erbrechtlichen Regeln vererbt wird.
Hat der Erblasser einen Nutzungsvertrag mit einem Betreiber eines sozialen Netzwerks geschlossen, so geht der Vertrag mit dem Tod des Kontoinhabers grundsätzlich auf die Erben über. Der oder die Erben haben somit das Recht auf Herausgabe der Zugangsdaten für das soziale Netzwerkkonto. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht, noch Datenschutzbestimmungen oder das Fernmeldegeheimnis stehen der Herausgabe der Zugangsdaten entgegen.
Quelle: BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/18. In: ErbR 2018. S. 566-577, eingestellt am 15.10.2018