Die Haftung des Erben für Schulden des Erblassers, die aus einem Mietverhältnis resultieren
Der Bundesgerichtshof hatte in einem aktuellen Fall darüber zu entscheiden, welche Schulden aus dem Mietverhältnis den Erben treffen. Erbe war der Bruder des verstorbenen Erblassers, dieser war unstreitig Alleinerbe geworden, nachdem alle anderen Geschwister die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Der Erblasser hatte im Jahr 1985 eine Wohnung angemietet.

Stirbt der Mieter einer Wohnung, so haben Haushaltsangehörige das Recht, in das Mietverhältnis einzurücken oder dieses fortzusetzen, § 563 BGB und § 563 a BGB. Verbunden damit besteht ein Kündigungsrecht der eintretenden Mieter. Der Bruder des verstorbenen Erblassers kündigte das Mietverhältnis nicht, so dass es mit ihm als Erben fortgesetzt wurde. Nach § 1967 Abs. 1 BGB haftet der Erbe dann auch für die Schulden aus einem Mietverhältnis, da es sich hierbei um Erblasserschulden handelt. In diesem Fall können Gläubiger auf das Vermögen des Erblassers und auf das Vermögen des Erben zugreifen. Um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und das Eigenvermögen des Erben zu schützen, gibt es die Möglichkeit der Nachlassverwaltung. In einem solchen Fall geht dann die Verwaltung des Nachlasses auf den Nachlassverwalter über, § 1984 BGB.

Die Haftungsbeschränkungen für Forderungen gegen den Nachlass gelten aber nicht für Nachlasserbenschulden. Dies sind Schulden, die der Erbe durch die ordnungsgemäße Verwaltung des ihm angefallenen Nachlasses eingeht. Für Nachlasserbenschulden haftet der Erbe also persönlich mit dem eigenen Vermögen und mit dem Nachlassvermögen.
Der BGH hat nun entschieden, dass durch die nicht erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses keine Nachlasserbenschulden begründet werden. Es entsteht also keine Eigenverbindlichkeit des Erben, für die er persönlich haftet. Anders verhält es sich aber, wenn das Mietverhältnis wirksam gekündigt wurde, der Erbe dann aber der Räumung der Wohnung nicht nachkommt. Die Räumungspflicht begründet eine persönliche Haftung des Erben.
BGH, Az.: VIII ZR 138/18, Urteil vom 25.09.2019, eingestellt am 07.11.2019