Notarieller Erbvertrag und privatschriftlicher Nachtrag
In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Fragestellung, ob der Notar, der zunächst zwischen den Beteiligten einen Erbvertrag beurkundet hat und im Anschluss von den Erblassern in einem privaten Nachtrag zu ihrem Erbvertrag als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, einen Verstoß gegen § 7 Beurkundungsgesetz (BeurkG) darstellt. Nach § 7 BeurkG darf ein Notar keine Beurkundung vornehmen, wenn er gleichzeitig daraus einen rechtlichen Vorteil erhält. In der Benennung zum Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich eine vergütungsabhängige Tätigkeit zu sehen, die eine rechtlich vorteilhafte Situation darstellen kann.

Im vorliegenden Sachverhalt hatten die Erblasser ihren handschriftlichen Nachtrag dem Notar zukommen lassen und diesen gebeten, diesen Nachtrag an den Erbvertrag anzuheften. Nach dem Eintritt des Erbfalls wandten sich die unter Testamentsvollstreckung stehenden Erben gegen die Benennung des Notars und sahen darin einen Verstoß gegen § 7 BeurkG. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seinem Beschluss aus, dass in der Anheftung des privatschriftlichen Nachtrages keine Beurkundungstätigkeit des Notars gesehen werden kann, da er diesen Nachtrag gerade nicht beurkundet hat. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit, dass der Notar nach § 18 Dienstordnung für Notare (DONot), es dem Notar möglich ist, Anheftungen an die Haupturkunde vorzunehmen. Damit wird keine Verbindung mit der Urkunde im Rahmen einer notariellen Urkunde, die durch Schnur und Siegel gegeben ist, entstehen, sondern dies dient letztendlich der Möglichkeit der gemeinsamen Verwahrung der Nebenurkunde mit der Haupturkunde.
OLG Düsseldorf, Az. I-3 Wx 61/20, Beschluss vom 09.04.2021, eingestellt am 22.08.2021