Zur Auslegung der Formulierung "gemeinsamer Tod" in einem gemeinschaftlichen Testament
In der vorliegenden Entscheidung, hatte das OLG Brandenburg über einen Erbfall zu entscheiden, in dem es um die Auslegung einer Formulierung in einem Berliner Testament ging. In dem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt. Des Weiteren enthielt das Testament eine Klausel mit folgender Formulierung: „Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder als Erben ein.“ In dem Fall stritten die Kinder aus erster und zweiter Ehe der Erblasser darüber, was „gemeinsamer Tod“ zu bedeuten hat. Je nachdem, ob die Klausel einen engen zeitlichen Zusammenhang oder weiten zeitlichen Zusammenhang des gemeinsamen Todes voraussetzt, kann es zu einer Erbfolge allein der Kinder aus zweiter Ehe oder aber auch der Kinder aus erster Ehe kommen.
Sind Testamente nicht eindeutig formuliert, sind sie auszulegen. Bei der Auslegung geht es um die Erforschung des wirklichen Erblasserwillens. Neben dem Wortlaut sind der Wortsinn und die genutzten Ausdrücke zu analysieren, um zu erkennen, was der Erblasse sagen oder zum Ausdruck bringen wollte. Hierfür ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde und Begleitumstände vor, während und nach der Errichtung des Testaments heranzuziehen. Wichtig ist, dass für diese Auslegung Andeutungen im Testament enthalten sind.
Unter Heranziehung dieser Auslegungsregeln und der Tatsache, dass die Ehegatten keine ausdrückliche Schlusserbenregelung im Testament getroffen haben, gelangt das OLG Brandenburg zu der Auffassung, dass die Erbeinsetzung der Kinder insgesamt auch nach einem deutlichen zeitlichen Abstand zwischen dem Tod des vorverstorbenen und des länger lebenden Ehegatten zum Tragen kommt.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2019, Az.: 3 W 37/18, eingestellt am 01.06.2019