Zur Frage der Hinzuziehung des Pflichtteilsberechtigten bei notariellem Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte, der sich durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft über den Umfang des Nachlasses verschaffen möchte, um im Anschluss daran festzustellen, wie hoch sein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, kann das notarielle Nachlassverzeichnis vom Schuldner, dem oder den Erben, verlangen.
Kommen die Erben der Verpflichtung der Erstellung eines beanspruchten notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nach, kann der Antrag bei Gericht auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gestellt werden. Wird dann dieser Anspruch tituliert, beispielsweise durch ein Versäumnisurteil, dann stellt sich die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte bei der Abfassung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzugezogen werden muss.
Das Amtsgericht Fürth hatte in einem Verfahren genau hierüber zu entscheiden. Es hat sich in dem Verfahren auf die Rechtsprechung des OLG München, OLG München, FamRZ 2021, S. 1925 ff., gestützt, wonach dies nur möglich ist, wenn im Titel des Versäumnisurteils ein solcher Anspruch auf Hinzuziehung auch tituliert wurde. Will der Pflichtteilsberechtigte also bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses anwesend sein, dann muss er diesen Anspruch auch gleichzeitig im Klagewege durchsetzen, damit er im Wege des Zwangsmittels nach § 888 ZPO dann auch seine Teilnahme zwangsweise bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses vor dem Notar durchsetzen kann. Ist dieser Anspruch nicht tituliert, dann bleibt es bei einem rein materiell-rechtlichem Anspruch auf Hinzuziehung nach § 2314 Abs. 1, Satz 2 BGB, der aber nicht bei mangelnder Titulierung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann.
Amtsgericht Fürth, Az.: 1 C 362/20, Beschluss vom 25.03.2022, eingestellt am 08.05.2023