Aufgebotsverfahren
Das Aufgebotsverfahren dient im Erbrecht dem Ausschluss von Nachlassgläubigern und hat somit einen Schutzzweck auch für den Erben, dass Ansprüche von Gläubigern, die nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens eingehen, nicht mehr bedient werden müssen oder nur noch dann zu bedienen sind, wenn der Nachlass im Anschluss an die innerhalb der Aufgebotsfrist eingegangenen Forderungen und nach deren Befriedigung noch werthaltig ist.

Das Aufgebotsverfahren ist beim Amtsgericht zu stellen, geregelt ist dies in § 23a GVG. Es fällt in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts und örtlich zuständig ist das Amtsgericht, Nachlassgericht, des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt unterscheidet sich vom Wohnort des Erblassers dadurch, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Lebensmittelpunkt des Erblassers war, den dieser in der Regel sechs Monate vor seinem Tode hatte.

Die Anforderungen an das Aufgebot sind in § 434, Abs. 2 FamFG geregelt. Im Wesentlichen bedarf es der Bezeichnung des Antragstellers, des Nachlasses und der Aufforderung, dass Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Anmeldezeitpunkt, gegenüber dem Gericht zu benennen sind. Das Gericht setzt für die Anmeldefrist eine Frist, die von sechs Wochen bis zu maximal sechs Monaten betragen kann, §§ 437 und 458 FamFG. Das Aufgebot wird dann durch das Gericht im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Nach Ablauf der Aufgebotsfrist werden aus dem Nachlass die Gläubiger bedient, die ihre Anmeldung kundgetan haben, den übrigen steht ein Befriedigungsrecht nur zu, sofern sich noch ein Überschuss aus dem Nachlass ergibt.
Dr. Christian Kasten, Rechtsanwalt, eingestellt am 22.10.2023