Zum notariellen Nachlassverzeichnis und den Pflichten des Schuldners
Im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung hat der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe geworden ist, die Möglichkeit, ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses zum Todeszeitpunkt vom Schuldner, dem Erben, zu verlangen. Das Gesetz bietet zudem die Möglichkeit, dass dieses Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. In dem Zusammenhang spricht man vom notariellen Nachlassverzeichnis.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es in einer aktuellen Entscheidung darum, welche Anforderungen an den Schuldner zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses zu stellen sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt aus, dass der Schuldner, der dem Pflichtteilsberechtigten nach Aufforderung die Vorlage des Nachlassverzeichnisses schuldet, alles tun muss, was in seiner Macht steht, um das Verzeichnis vorzulegen. Handelt es sich um ein notarielles Nachlassverzeichnis, so muss der Schuldner im Zweifel seine Bemühungen darlegen, die er getätigt hat, um den Notar zur Vorlage zu bewegen. Im vorliegenden Fall hatte der Notar auch 8 Monate nach der Aufforderung, das Verzeichnis vorzulegen, kein beurkundetes Verzeichnis vorlegelegt, sondern lediglich einen Entwurf. Der Notar hatte allerdings ausgeführt, dass er bereit ist, diesen Entwurf mit der Gegenseite zu besprechen. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf war kein Verstoß des Schuldners zu erkennen, dass er sich nicht hinreichend bemüht hatte, das Verzeichnis vorzulegen. Aus diesem Grund wurde die Klage des Pflichtteilsberechtigten abgewiesen.

Praxishinweis:
Im streitigen Nachlassverfahren hat der Erbe, der verpflichtet ist, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, darzulegen, welche Bemühungen er unternommen hat, um das notarielle Nachlassverzeichnis zu erhalten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 7 W 9/20, Beschluss vom 20.02.2020, eingestellt am 08.05.2020