Von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmachten genügen nicht den Anforderungen der Grundbuchordnung
Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es in einem Verfahren um die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht, die dem Bevollmächtigten auch die Vermögenssorge über den Tod des Betreuten hinaus ermöglichen sollte. Der Betreute hatte die Echtheit der Unterschrift auf der Vollmacht von der Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Nach dem Tod des Vollmachtgebers wollte der Betreuer den Grundbesitz unentgeltlich auf eine andere Person übertragen. Das Grundbuchamt lehnte die Grundbesitzübertragung mit Verweis auf § 29 Grundbuchordnung und dem Hinweise ab, das bisher nicht dargelegt wurde, wer die Erben seien. Hiergegen wandte sich der Bevollmächtigte, der es als ausreichend angesehen hatte, dass die beglaubigte Unterschrift nach Paragraph 6 BtBG (Betreuungsbeglaubigungsgesetz) den Anforderungen nach § 29 Grundbuchordnung genügen würde.
Das Oberlandesgericht Köln kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Betreuungsbehörde keine Behörde sei, die nach § 29 Grundbuchordnung befugt sei, Vorsorgevollmachten, die über den Tod hinaus gehen, zu beurkunden. Aus diesem Grund wäre die Beurkundung außerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises der Behörde vorgenommen worden.
Da es im Schrifttum und auch in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung andere Ansichten zu der hier vertretenen Ansicht des Oberlandesgericht Kölns gibt, ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zugelassen und wird dort geführt, Aktenzeichen V ZB 148/19.
OLG Köln, Aktenzeichen 2 WX 327/19, Beschluss vom 30.10.2019, eingestellt am 30.11.2020