Aufenthalt im Sterbehospiz führt nicht zur Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
In einem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin ging es um die Fragestellung, ob der kurzzeitige Aufenthalt in einem Sterbehospiz zu einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin führt. 

Die Erblasserin stand unter Betreuung, kam aufgrund einer Erkrankung ins Krankenhaus und im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt in eine Rehabilitationsmaßnahme. Im Anschluss daran sollte geklärt werden, ob sie in ihre Wohnung, die nicht aufgelöst wurde, zurückkehren konnte. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Erblasserin erneut ins Krankenhaus kam und danach in die Palliativpflege übergeleitet wurde. In der Palliativpflege verstarb sie einen Tag später. In dem Verfahren ging es um die Fragestellung, welches Gericht örtlich zuständig sei. Ob dies das Gerichte des letzten Wohnortes der Erblasserin war oder das Gericht am Ort des Sterbehospizes. 

Das Kammergericht Berlin führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt der soziale Daseinsmittelpunkt einer Person ist, dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da der Daseinsmittelpunkt der Erblasserin an ihrem Wohnort war und die Überleitung ins Krankenhaus mit der Rehabilitationsmaßnahme nicht dazu führte, dass der Wohnort aufgegeben wurde, bestand der gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin an ihrem Wohnort vor. Der kurzfristige Wechsel in ein Sterbehospiz hat nicht zur Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes der Erblasserin geführt. 
Kammergericht, Aktenzeichen 1 AR 1020/20, Beschluss vom 06.10.2020, eingestellt am 08.04.2021