Einzelne Nachlassgegenstände werden im Europäischen Nachlasszeugnis nicht aufgeführt
Bei Nachlässen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Europäischen Union kann der Nachweis der Erbfolge durch das Europäische Nachlasszeugnis geführt werden. Das Nachlasszeugnis wird aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EUErbVO) erteilt.
In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um die Fragestellung, ob im Europäischen Nachlasszeugnis auch einzelne Gegenstände aufgelistet werden können. Hierbei ging es im wesentlichen um die Auflistung einer Eigentumswohnung in Polen. Diese Eigentumswohnung wurde nach dem Erbfall im Rahmen eines Erbschaftskauf übertragen. Die polnischen Behörden lehnten die Eintragung der Immobilie zugunsten des Erwerbers ab. Der Erwerber versuchte Mithilfe des Europäischen Nachlasszeugnisses und der Eintragung der Immobilie in das Nachlasszeugnis die Eintragung im Grundbuch in Polen zu erreichen. Das deutsche Nachlassgericht lehnte allerdings ein Nachlasszeugnis mit der Eintragung einzelner Nachlassgegenstände ab.
Hiergegen wurde die Beschwerde erhoben und das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seinem Beschluss aus, dass das Nachlasszeugnis nicht vorsieht, einzelne Nachlassgegenstände aufzuführen. Da im vorliegenden Fall deutsches Erbrecht Anwendung findet, gilt die Universalsukzession, die es verbietet, einzelne Gegenstände sowohl im Erbschein als auch im Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Darüber hinaus führt ein Erbschaftskauf nicht dazu, dass der Erbschaftskäufer die Stellung eines Erben einnimmt. Die Erbenstellung behält der Erbe bei, er ist lediglich nicht mehr Eigentümer des Nachlasses.
Der Erbschaftskäufer hat deshalb in Polen Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Eintragung vorzunehmen.
OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-3 Wx 158/20, Beschluss vom 14.10.2020, eingestellt am 31.03.2021