Testamentsvollstreckervergütung und Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte in einem aktuellen Verfahren darüber zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker zu entlassen sei, weil die Entnahme seiner Vergütung übermäßig hoch war.

In dem Fall hatte die Erblasserin, die über ein Vermögen von ursprünglich mehreren Millionen Euro zu Lebzeiten verfügte, die Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach ihrem Tod brauchte der Testamentsvollstrecker, der das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen hatte, einige Zeit, bis er das Nachlassverzeichnis dem Gericht eingereicht hatte.

Dem Testamentsvollstrecker steht für die Wahrnehmung der Testamentsvollstreckung eine Vergütung zu. Im Testament kann vereinbart werden, wie hoch diese Vergütung sein soll. Die Erblasserin hatte hier bestimmt, dass sich die Vergütung nach der sogenannten „Rheinischen Tabelle“ bestimmt. Bei der Testamentsvollstreckung stellte sich heraus, dass der Nachlass überschuldet war. Der Testamentsvollstrecker hatte sich jedoch zunächst per Eilüberweisung eine Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 180.000,00 € auf sein Konto selbst überweisen lassen. Die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der „Rheinischen Tabelle“ bestimmt sich nach dem Bruttonachlasswert ohne Abzug von bestehenden Verbindlichkeiten. Hier war es so, dass der Aktivnachlass der Erblasserin lediglich eine Vergütung in Höhe von 36.000 Euro zuließ. Die Richtlinien besagen aber auch, dass maximal das Dreifache des Richtlinienwertes möglich ist. Auch dieser Wert lag deutlich unter dem Vorschuss, den sich der Testamentsvollstrecker in Höhe von 180.000 Euro gewährt hatte.

Die Überentnahme der Vergütung des Testamentsvollstreckers stellt einen Entlassungsgrund nach § 2227 BGB dar. Insofern war der Testamentsvollstrecker von der Position zu entbinden.
OLG Hamburg, Az.: II W 66/19, Beschluss vom 28.08.2019, eingestellt am 08.01.2020