Anspruch auf mehrere Erbteile im Rahmen der Minderjährigenadoption
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung des Erwerbes von mehreren Erbteilen aus Stämmen verschiedener Ordnungen im Rahmen einer Minderjährigenadoption.
Der damals Minderjährige wurde nach dem Tod seiner Mutter von seiner Tante adoptiert. Nachdem nun eine weitere Tante verstorben ist, die leibliche Mutter und auch die Adoptivmutter bereits vorverstorben sind, macht er seinen Erbteilsanspruch nach unterschiedlichen Stämmen in der Familie geltend. Grundsätzlich schließt die Minderjährigenadoption nach § 1755 BGB das Verwandtschaftsverhältnis zu der leiblichen Herkunftsfamilie aus. Ausnahme hiervon ist § 1756 BGB, wobei das Verwandtschaftsverhältnis lediglich zu den leiblichen Eltern unterbrochen wird, wenn es zu einer Annahme des Kindes von Verwandten der zweiten oder dritten Ordnung kommt. Grund hierin soll sein, dass das bestehende Verwandtschaftsverhältnis nicht vollumfänglich aufgehoben werden soll, wenn das Kind innerhalb der Verwandtschaft adoptiert wird.
Die Frage, die sich in dem vorliegenden Verfahren stellte war, ob das Adoptivkind nun sowohl über die Adoptivmutter als auch über die Linie der leiblichen Eltern einen Erbanspruch hat geltend machen können. Hierüber gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Das Oberlandesgericht Hamm führt in seiner Ausführung jedoch aus, dass die Einschränkung der Minderjährigenadoption im Verwandtschaftsverhältnis nur die verwandtschaftliche Beziehung zu den Eltern unterbindet, im Rahmen der Adoption unter Verwandten zweiten und dritten Grades jedoch nicht die Erbfolge aus dem Stamm der Linie der Eltern ausschließen soll.
Praxishinweis: Die dem Sachverhalt zugrunde liegende Konstellation ist eine Einzelfallbetrachtung für den Fall der Verwandtenadoption. In solchen Fällen ist genau darauf zu achten, woraus sich die Erbteilsansprüche des minderjährigen Kindes ergeben können, die Erbteile nach Stämmen sind dann entsprechend zuzuordnen. Im Erbscheinsantrag muss keine Quotelung nach Stämmen angegeben werden. Es reicht die Erbenstellung insgesamt nach der entsprechenden, sich aus dem Gesamtzusammenhang ergebenden Quote.
OLG Frankfurt, Az.: 21 W 170/21, Beschluss vom 15.12.2021, eingestellt am 08.07.2022