Ein Pflichtteilsverzicht kann auch gegenständlich beschränkt werden
Vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken ging es in einer aktuellen Entscheidung um die Frage, inwieweit ein Haus bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der Abkömmlinge mit in die Nachlasswertberechnung miteinzubeziehen ist, um die Pflichtteilsansprüche zu berechnen.

Das deutsche Erbrecht bietet den Erben die Möglichkeit, im Rahmen von Erb- und Pflichtteilsverzichten auf ihr Erb- oder Pflichtteilsrecht zu verzichten. In einem solchen Fall ist ein notarieller Vertrag zwischen dem Erblasser und den gesetzlichen Erben notwendig. So können beispielweise Eltern im Rahmen einer geplanten Erbfolge mit ihren Kindern diese im Rahmen eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages von der Erbfolge ausschließen. Dies ist meist verbunden mit Ausgleichszahlungen an den jeweils Verzichtenden. Ein solcher Verzicht kann nach deutschem Recht allerdings auch auf einzelne Gegenstände beschränkt sein. In einem solchen Fall spricht man von einem gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht des Erben oder Pflichtteilsberechtigten und diese Gegenstände werden dann nicht in die Berechnung des Wertes, den der Nachlass zum Todeszeitpunkt hat, miteinbezogen, sodass sich dann ein etwaiger Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigen verringert.

In dem vorliegenden Fall vor dem Landgericht Saarbrücken hatte die Erblasserin mit einer Tochter einen Pflichtteilsverzichtvertrag bezüglich eines Hausgrundstückes geschlossen. Dieses wurde im notariellen Vertrag bezeichnet und es wurde vereinbart, dass für zukünftige Pflichtteilsansprüche der Pflichtteilsberechtigten auf die Einbeziehung des Hauses verzichtet wird. Gleichzeitig wurde dieses Haus an die Tochter der Pflichtteilsberechtigten übertragen. Im weiteren Verlauf erfolgte jedoch eine Rückübertragung auf die Erblasserin. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin stellte sich also die Frage, ob das Hausgrundstück nun in die Berechnung des Pflichtteilsanspruches miteinzubeziehen sei oder nicht.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken kam zu dem Entschluss, dass der erklärte Pflichtteilsverzicht, gegenständlich beschränkt auf das Hausgrundstück, rechtswirksam getroffen wurde und sich aus der notariellen Urkunde auch nicht ableiten ließ, dass dies nur für bestimmte Lebenskonstellationen der Fall gewesen sein sollte. Aus diesem Grund hatte der Pflichtteilsverzicht weiterhin Bestand und die Immobilie fiel aus der Wertberechnung heraus.
OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 59/19, Urteil vom 12.02.2020, eingestellt am 15.05.2020