Zeitpunkt der Wertfeststellung eines Grundstücks bei Amtswiderspruch
In erbrechtlichen Streitigkeiten, in denen Immobilienvermögen vorhanden ist, stellt sich die Frage der Wertbemessung und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist.
Grundsätzlich ist der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes der Erblassers oder der Erblasserin festzustellen. Wenn es hierbei um Streitigkeiten, beispielsweise im Pflichtteilsrecht, geht, in denen die Werte der Immobilie festgestellt werden müssen, so wird diesbezüglich auf den Todestag abgestellt. Gab es vor dem Todestag Verfügungen hinsichtlich der Immobilien, wurden diese also auf andere Personen übertragen oder lagen Erbfälle vor, die zu einer Eigentumsübertragung geführt haben, so ist auf den Zeitpunkt der Übertagung abzustellen. Hierbei kommt es nicht auf das etwaige Datum eines Vertragsschlusses an, sondern auf die Eigentumsumschreibung.

Dass für Wertermittlungen auf den Zeitpunkt der Umschreibung abzustellen ist, hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss so dargelegt. In dem dortigen Fall ging es noch um die zusätzliche Komponente, dass das Grundbuchamt einen sogenannten „Amtswiderspruch“ eingelegt hat, was die Eintragung von Eigentumsrechten im Falle eines Erbfalls betrifft. Hier führte das Oberlandesgericht Düsseldorf aus, dass die Frage des Amtswiderspruchs zunächst zu klären sei, um festzustellen, ob Eigentumsumschreibungen vorher hätten vorgenommen werden müssen. Wenn dies der Fall ist, ist auf den Zeitpunkt und Wert zu dem Zeitpunkt abzustellen, der Auswirkungen auf die Wertfeststellung hat.OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 173/21, Beschluss vom 27.10.2021, eingestellt am 15.02.2022