Zur Beachtung der Testamentsvollstreckerbenennung zum Ergänzungspfleger für die Vermögensverwaltung des vererbten Vermögens an den minderjährigen Erben
Die elterliche Sorge umfasst auch die Vermögenssorge für die gemeinsamen Kinder. Im Rahmen der Testamentsgestaltung kann der Erblasser bestimmen, dass die Vermögenssorge das vom Erblasser vererbte Vermögen nicht umfassen soll. Stirbt beispielsweise der Vater und möchte dieser nicht, dass die Mutter die Vermögenssorge für das durch ihn vererbte Vermögen umfasst, so ist dies testamentarisch zu bestimmen, § 1638 Abs. 1 BGB.

Das OLG Brandenburg hat ausgeführt, dass es zulässig ist, dass der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker auch für das vererbte Vermögen an das minderjährige Kind als Ergänzungspfleger die Vermögenssorge ausüben kann. Der Ergänzungspfleger kann in Ausübung seiner Tätigkeit nur im Fall des § 1778 Abs. 1 Nr. 5 BGB übergangen werden, wenn das mindestens 14 Jahre alte Kind seiner Bestellung als Vormund widerspricht. Für den Widerspruch ist nach der Rechtsprechung des OLG Brandenburg eine konkrete Kindeswohlgefährdung erforderlich. Die abstrakte Möglichkeit reicht hingegen nicht aus.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2018 - 15 WF 196/18, BeckRS 2018, 34892, eingestellt am 08.02.2019