Keine Ersatzerbschaftsbesteuerung der nichtrechtsfähigen Stiftung
Die nichtrechtsfähige Stiftung besitzt kein eigenes Vermögen. Sie kann deshalb nicht unter den Begriff einer Familienstiftung im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fallen. Zwar unterscheidet der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht zwischen der nichtrechtsfähigen und rechtsfähigen Stiftung, für die Erbschaftssteuer ist aber das Vorliegen eines Vermögens notwendig. Der nichtrechtsfähigen Stiftung fehlt es aber am Vermögen. Aus diesem Grund trifft die Vorschrift nur das Vermögen der rechtsfähigen Familienstiftung, die dadurch der Ersatzerbsteuer unterliegt.
BFH, Urteil vom 25.01.2017 - II R 26/16, BeckRS 2017, 94361, eingestellt am 01.03.2019