Erbausschlagung im Europäischen Recht
In der europäischen Union gilt seit dem 17.08.2015 die Europäische Erbrechtsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Mit dieser Rechtsvereinheitlichung soll bei internationalen erbrechtlichen Fragestellungen im Geltungsbereich des europäischen Rechts zwischen den Mitgliedsstaaten geregelt und geklärt werden, wie mit internationalen Nachlässen umzugehen ist, die sich in unterschiedlichen Ländern befinden und welches Recht Anwendung findet. Die Verordnung hat zu einer Rechtsvereinheitlichung und Vereinfachung auf europäischer Ebene geführt und auch dazu, dass es bei internationalen Nachlassen innerhalb der europäischen Union nicht zu Nachlassspaltungen kommt. Dennoch gibt es immer wieder Fragestellungen, die von dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) geklärt werden müssen.
In einer Vorabentscheidung ging es aktuell um die Fragestellung, nach welchem anzuwenden Recht und nach welcher Form die Ausschlagungserklärung nach Art. 13 und 28 der Verordnung zu erfolgen hat. In seiner aktuellen Entscheidung führt der Europäische Gerichtshof aus, dass für die Erbausschlagung die Form entsprechend des Rechts abzugeben ist, in dem der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es kommt nicht darauf an, ob dies der Form des auf den Nachlass anzuwendenden Rechts entspricht.
Praxishinweis:
Für eine Ausschlagung in Deutschland ist es erforderlich, dass diese entweder notariell erklärt und dem Gericht durch Ausfertigung der notariellen Urkunde zugestellt wird, oder aber dass der Ausschlagende die Erklärung selbst gegenüber der Antragstelle beim Nachlassgericht erklärt. Bei beiden Formen ist es erforderlich, dass die entsprechenden Fristen eingehalten werden.
EUGH, Az.: C-617/20, Urteil vom 02.06.2022, eingestellt am 15.07.2022