Auch gegen unbekannte Erben kann eine Erbschaftssteuerfestsetzung erfolgen
In einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass auch gegen bisher unbekannte Erben grundsätzlich die Erbschaftssteuer durch das Finanzamt festgesetzt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erbenermittlung keine Schwierigkeit aufweist und ein Zeitraum von mehr als einem Jahr vergangen ist. Gestaltet sich die Erbenermittlung als schwierig, so kann zumindest nach einem Zeitraum von ca. 3 ½ Jahren eine Erbschaftssteuerfestsetzung erfolgen. Im zu entscheidenden Fall lag der Zeitraum bei 3 Jahren und fünf Monaten. In dem Fall, der der Entscheidung zugrunde lag, hatte der Erblasser Vermögen hinterlassen aber nicht testiert, so dass die Erben unbekannt waren. Für das Vermögen des Erblassers wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt, da die Erben unbekannt waren. Die Ermittlung der Erben hatte in dem genannten Zeitraum zu keinem Ergebnis der Erbenermittlung geführt.

Der Bundesfinanzhof führt aus, dass die Steuerbehörden für die Ermittlung der unbekannten Erben sowohl die Anzahl der Erben festlegen können, als auch deren Erbquote und die für die Besteuerung zugrunde zulegende Steuerklasse. Die Steuerbehörden haben sich hier an den Informationen des Nachlasspflegers zu orientieren. Schuldner der Steuerschuld sind grundsätzlich die unbekannten Erben, der Nachlasspfleger hat aber als Vertreter der unbekannten Erben die Erbschaftssteuerschuld aus dem Nachlass zu begleichen. Die Erbschaftssteuer kann in einem solchen Fall auch gegen den Nachlasspfleger vollstreckt werden.
Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 40/17, Urteil vom 17.06.2020, eingestellt am 07.01.2021