Zur wirksamen Anordnung einer Nachlasspflegschaft und deren Anforderungen
Vor dem OLG Köln lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:
Die Erblasserin lebte vor ihrem Tod in einem Pflegeheim. Ihr Ehemann war vor mehr als 30 Jahren vorverstorben, die Erblasserin war Erbin nach ihrem Ehemann, der zudem auch seine drei Geschwister als Erben eingesetzt hatte. Zu dem Nachlassvermögen gehörte eine Immobilie der Erblasserin. Das Pflegeheim hatte noch Leistungen erbracht, die bisher von der Erblasserin nicht bezahlt wurden.
In den Fällen, in denen unbekannt ist, wer Erbe der verstorbenen Person ist, oder ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat, kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses einen Nachlasspfleger bestellen, § 1960 Abs. 1 BGB. Im vorliegenden Fall wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der zu Gunsten des Seniorenheims die Immobilie im Rahmen der Teilungsversteigerung versteigern wollte, um dann die Rechnungen des Pflegeheimes begleichen zu können.
In dem Verfahren führte das OLG Köln aus, welche Voraussetzungen daran zu knüpfen sind, ob die Erben tatsächlich unbekannt sind. Nach Ansicht des Gerichts ist dafür erforderlich, dass Erben dann unbekannt sind, wenn das Nachlassgericht umfängliche Ermittlungen anzuführen hat, um den Erben zu ermitteln. Im vorliegenden Fall war nicht klar, ob es nicht eine einfache Erbenermittlung gegeben hätte, so dass das Kennzeichen der unbekannten Erben möglicherweise nicht vorlag. Darüber hinaus bedarf es für die Nachlasspflegschaft eines Fürsorgebedürfnisses. Kennzeichen des Fürsorgebedürfnisses ist es, dass das Handeln des Staates nur subsidiär ist, so dass nicht für jeden Nachlass ein Fürsorgebedürfnis angenommen werden kann. Fürsorge besteht immer dann, wenn das Gericht nach seiner Ermessensentscheidung zu der Ansicht kommt, dass Sicherungsmaßnahmen für die Erhaltung des Nachlasses notwendig sind. Dies liegt beispielsweise vor, wenn der Nachlass gefährdet ist, oder eine Verschlechterung, bei Diebstahl, strafbare Handlung oder aber das Fehlen de Geltendmachung von Forderungen des Nachlasses möglich ist.
In der vorliegenden Entscheidung hatte das Gericht bei der Anordnung der Nachlasspflegschaft von diesem Ermessen keinen Gebrauch gemacht und dies auch nicht dokumentiert, so dass nach Ansicht des OLG Köln die Nachlasspflegschaft nicht hätte angeordnet werden dürfen.
Für das Verfahren der Teilungsversteigerung, so es denn zweckmäßig war, hätte das Nachlassgericht nicht den Ergänzungspfleger bestellen dürfen, sondern den Verfahrenspfleger entsprechend der Vorschriften der §§ 276 ff. FamFG.
OLG Köln, Az.: 2 Wx 141/19, Beschluss vom 08.05.2019, eingestellt am 01.10.2019