Zur Frage der Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei Teilkündigung einer Vollmacht durch die Erben
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft handeln gemeinsam für die Erbengemeinschaft. Hiervon gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise die Notverwaltung, die es einem Erben ermöglicht, im Fall der Not allein zu handeln, um einen drohenden Schaden vom Nachlass abzuwenden. Liegen im Rahmen der Erbfolge transmortale Vollmachten vor, die es einem oder mehreren Erben ermöglichen, im Rahmen der Vollmacht über den Tod hinaus den Erblasser zu vertreten, dann stellt sich die Frage, wie der Widerruf der Vollmacht zu werten ist, der nur gegenüber einigen bevollmächtigten Erben erfolgt. In einem solchen Fall hatten die Miterben die in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln die Nachlasspflegschaft beantragt.
Eine Nachlasspflegschaft kann immer dann angeordnet werden, wenn beispielsweise Erben unbekannt sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus diesem Grund lehnte das Gericht den Antrag auf Nachlasspflegschaft ab. Dies wurde zudem damit begründet, dass der Widerruf der transmortalen Vollmacht durch einige, aber nicht alle Erben dazu führt, dass der Vollmachtnehmer immer noch mit den widerrufenen Erben im Rahmen der Vollmacht für die Erbengemeinschaft handeln kann. Aus diesem Grund besteht kein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft. Dies war jedenfalls deshalb abzulehnen, da alle Erben der Erbengemeinschaft bekannt waren.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 WX 184/21, Beschluss vom 28.06.2021, eingestellt am 22.02.2022