Zu den Anforderungen der Echtheit eines Testaments
Nach § 2247 BGB muss ein eigenhändiges Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein. Dies ist das wesentliche Merkmal eines eigenhändigen Testaments. Daneben sollte es Ort und Datum der Errichtung erkennen lassen. Ob ein Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde, wird vom Gericht selbst nicht geprüft. Das Gericht (Nachlassgericht) eröffnet jedes Testament, das beim Gericht eingereicht oder hinterlegt wurde, wenn der Testierende verstorben ist. Erst im Erbscheinverfahren wird geprüft, ob derjenige, der sich auf ein Testament beruft, in der ihm obliegenden Feststellungslast nachweisen kann, dass das Testament eigenhändig vom Erblasser verfasst und unterschrieben wurde. In unstreitigen Fällen bedarf dies keiner weiteren Prüfung. In streitigen Fällen kann es zu Zeugenvernehmungen, graphologischen Gutachten und ärztlichen sowie fachpsychiatrischen Prüfungen hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers kommen.
Vor dem Oberlandesgericht Rostock ging es in einem Verfahren genau um die Feststellung, ob ein Testament vom Erblasser geschrieben worden ist. Das Gericht führt aus, dass die gesetzliche Erbfolge immer dann greift, wenn die testamentarische Erbfolge nicht zum Tragen kommt. Die gesetzliche Erbfolge ist die Hilfslösung, die der Gesetzgeber errichtet hat, sollten keine eigenhändigen Verfügungen von Todes wegen vorliegen. In dem Verfahren konnte derjenige, der sich auf das eigenhändige Testament des Erblassers berief, nicht zur Überzeugung des Gerichts vortragen, dass dieses Testament gültig war. Das Gericht hat im Rahmen seiner Prüfung, gebunden an die Pflicht zur Amtsermittlung zu prüfen, ob nach der richterlichen Überzeugung ein Grad von Gewissheit erreicht ist, der Schweigen Zweifel gebietet, dass das Testament unwirksam ist. In einem solchen Fall entfaltet das Testament keine Rechtswirkung und es liegt die gesetzliche Erbfolge vor.
OLG Rostock, Az.: 3 W 128/19, Beschluss vom 22.03.2022, eingestellt am 01.12.2023