Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der besonderen Fristenregelung bei Ehegattenschenkungen im Pflichtteilsergänzungsrecht
Schenkungen sind im Erbrecht im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs besonders zu beachten. Nach § 2325 Abs. 3 BGB verringert sich der im Pflichtteilsrecht zu berücksichtigende Wert einer Schenkung pro Jahr um ein Zehntel. Schenkungen, die unter Ehegatten gemacht werden, unterliegen nicht dieser Wertreduktion. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Schenkungen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wie Schenkungen an Dritte zu behandeln sind und nicht der Sonderregel des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB unterliegen. Gleiches gilt für Schenkungen an Kinder. Es unterliegt dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum, Schenkungen von Ehegatten anders zu beurteilen, als Schenkungen an nichteheliche Lebenspartner oder Kinder. Der Grund dafür kann in der engeren wirtschaftlichen Verflechtung der Ehegatten gesehen werden.
BVerfG, Beschluss vom 26.11.2018 - 1 BvR 1511/14, eingestellt am 01.02.2019