Zur Frage der maßgeblichen Steuerklasse bei einem Erwerb vom biologischen Vater
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Sachverhalt zu entscheiden, welche Steuerklasse zur Anwendung kommt, wenn ein Kind nicht vom rechtlichen Vater, sondern von seinem biologischen Vater eine Zuwendung im Rahmen der Schenkung oder Erbschaft erhält.

Die Unterscheidung in biologischen und rechtlichen Vater ist dadurch gegeben, dass ein Kind, wenn es in die Ehe hineingeboren wird, automatisch den Ehemann als rechtlichen Vater zugeordnet bekommt. Unabhängig davon, ob dieser tatsächlich auch der biologische Vater und damit der Erzeuger ist.

In dem fraglichen Fall hatte das Kind einen biologischen Vater, der nicht der rechtliche Vater war, da es in die Ehe der Mutter mit ihrem Ehemann geboren wurde und die Anfechtung der Vaterschaft nicht erfolgte.

Das Erbschafts- und Steuerschenkungssteuergesetz unterscheidet unterschiedliche Steuerklassen. Kinder haben einen Freibetrag in der Steuerklasse I von 400.000,00 €. Der Bundesfinanzhof führte aus, dass in dem Fall, in dem der biologische Vater etwas an das Kind überträgt, ohne auch der rechtliche Vater zu sein, in dem Fall die Steuerklasse III mit den zugrundeliegenden Freibeträgen von 20.000,00 € einschlägig ist.

Praxishinweis:
Diese Konstellation ist nicht zu verwechseln mit einer Situation, in der Stiefkinder etwas von ihrem leiblichen Vater erben.
BFH, Az. II R 5/17, Urteil vom 05.12.2019, eingestellt am 14.03.2023