Auslegung der Bestimmung des „gleichzeitigen Ablebens“
In einem gemeinschaftlichen Testament treffen Ehegatten häufig die gegenseitige Alleinerbenstellung nach dem Ableben des Erstverstorbenen. Treffen Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament darüber hinaus die Bestimmung, dass ihr Vermögen im Fall des gleichzeitigen Ablebens an bestimmte Erben zu übertragen sei, so stellt sich die Frage, in welchem engen zeitlichen Zusammenhang die Regelung auszulegen ist, wenn auch ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen dem Tod des erst- und zweitverstorbenen Ehegatten besteht.
Die obergerichtliche Rechtsprechung versteht unter einem gleichzeitigen Ableben den kurzen Zeitraum des entweder zeitgleichen Versterbens oder aber des zeitnahen Versterbens, der dem überlebenden Ehegatten nicht mehr die Möglichkeit gab, ein anderes Testament zu errichten. Dies gilt für Fälle, in denen sich die Ehegatten zu Alleinerben einsetzen, ohne eine Erbeinsetzung für den Fall des Todes des länger lebenden Ehegatten zu treffen.
Das OLG Frankfurt hat in einem solchen Fall beschlossen, dass ein Zeitraum zwischen Tod des erst- und zweitversterbenden von 16 Monaten, in denen der Alleinerbe keine anderweitige erbrechtliche Regelung getroffen hat, nicht als gleichzeitiges Ableben auszulegen ist.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.10.2018 - 21 W 38/18, BeckRS 2018, 33073, eingestellt am 14.02.2019