Gebotene Maßnahmen in der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses: Hier Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten
Gehören zu einem Nachlass Verbindlichkeiten und reichen die hierfür im Nachlass befindlichen liquiden Mittel nicht aus, so gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung auch der Verkauf von Grundstücken, die sich im Nachlass befinden. Die Zusammensetzung des Nachlasses darf sich durch die Veräußerung aber nicht wesentlich verändern. Wirken Miterben an der Tilgung dieser Nachlassverbindlichkeiten nicht mit, so sind sie den Nachlassgläubigern gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, der auch die Kosten einer gegebenenfalls notwendigen Zwangsvollstreckung mitumfasst.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2018 – I – 7 U 59/16. In: ErbR 2018. S. 644-646, eingestellt am 15.11.2018