Körperschaftsteuer für eine Stiftung, die von Todes wegen errichtet wurde
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hatte dieser darüber zu urteilen, ab wann die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung zu laufen beginnt, die mit dem Tod des Stifters errichtet wird.
Im vorliegenden Fall hatte der Stifter testamentarisch verfügt, dass sein gesamtes Vermögen nach seinem Tod in eine noch zu gründende Stiftung zu überführen sei. Testamentarisch ordnete er auch an, wie die Stiftung verwaltet werden sollte, wie zu wirtschaften sei, was den Stiftungszweck anginge und die Mittelverwendung. Nach dem Tod des Erblassers wurde ein Nachlasspfleger für den Nachlass bestellt, um die Stiftung einzurichten. Die Stiftung wurde im Ergebnis drei Jahre nach dem Tod des Erblassers eingerichtet. In der Zeit zwischen Todesfall des Erblassers und Errichtung der Stiftung wurden Einnahmen durch das Stiftungsvermögen erzielt. Das zuständige Finanzamt führte im Jahr 2011 bei der Stiftung eine Außenprüfung durch und machte Körperschaftsteueransprüche für die Jahre 2005 und 2006 geltend. Hiergegen wandte sich die Stiftung. Der Einwand der Stiftung hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass für die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung, die mit dem Todesfall errichtet werden soll, auf den Zeitpunkt des Todes des Stifters abzustellen ist. Verfügt ein Erblasser also in seinem Testament, dass sein Vermögen einer Stiftung zugeführt werden soll, so fallen für diesen Zeitpunkt dann auch Körperschaftsteuern an.
Bundesfinanzhof, Az.: VR 50/17, Urteil vom 06.06.2019, eingestellt am 15.11.2019