Notartermine sind auch während der Corona-Pandemie grundsätzlich wahrzunehmen
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ging es um die Fragestellungen, ob die Schuldnerin, die bereits durch die Vorinstanz zur Auskunftserteilung in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde, persönlich an einem Notartermin zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses erscheinen musste. Die Schuldnerin hatte vorgetragen, dass ihr aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie eine Teilnahme an dem Notartermin aufgrund ihres Alters und der damit bestehenden Gefahr nicht möglich wäre. Ein weiterer Vortrag erfolgte nicht.

Das Oberlandesgericht hat in der Entscheidung festgestellt, dass eine Nichtteilnahme aufgrund des Alters allein nicht ausreichend sei, um an einem Notartermin in Zeiten der Corona-Pandemie nicht teilzunehmen. Die persönliche Gefährdungslage sei nicht ausreichend dargelegt worden. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass das Hygienekonzept des Notars nicht ausreichend Schutz bieten würde, wenn eine Gefährdung gegeben wäre. Außerdem wäre es zudem möglich gewesen, dass der Termin zur Aufnahme des Verzeichnisses im Haus der Schuldnerin hätte stattfinden können, um gegebenenfalls ausreichend Schutz zu bieten. Dieser Vortrag erfolgte aber gerade nicht durch die Schuldnerin.

Das Oberlandesgericht Frankfurt weist ebenfalls darauf hin, dass § 2314 BGB nicht die persönliche Anwesenheit in einem Termin zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses vorsieht. Das ist zwar der Regelfall aber unter den Umständen einer Pandemie reicht auch die schriftliche oder telefonische Korrespondenz mit einem Notar aus, sodass auf diese Art ein Nachlassverzeichnis erstellt werden kann. Aus diesem Grund war die Behauptung der Schuldnerin, aufgrund einer für sie nicht dargelegten Gefährdungslage nicht ausreichend, um den Notartermin nicht wahrzunehmen.
OLG Frankfurt, Aktenzeichen 10 W 21/20, Beschluss vom 09.07 2020, eingestellt am 09.11 2020