Zur Notwendigkeit der Unterschrift im handschriftlichen Testament
Die Formvorschriften, die das deutsche Recht an handschriftliche Testamente stellt sind, dass dies die Bezeichnung tragen muss, das es ein Testament oder eine letztwillig Verfügung ist. Es muss insgesamt handschriftlich geschrieben sein und vom Testierenden mit Datum und Unterschrift versehen werden. Enthält das Testament keine Unterschrift des Erblassers, so ist es als unwirksam anzusehen. Etwas anderes mag gelten, wenn eine Unterschrift auf einem weiteren Blatt Papier zu finden und dieses Blatt an die Urkunde geheftet ist. Voraussetzung für die eigenhändige Unterschrift ist es, dass diese nach § 2247 BGB im räumlichen Zusammenhang mit der testamentarischen Verfügung stehen muss. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte der Erblasser grundsätzlich unter seiner testamentarischen Verfügung unterschreiben. Steht die Unterschrift nicht in engem räumlichen Zusammenhang mit dem Text, so birgt dies das Risiko, dass die letztwillige Verfügung unwirksam ist. Die Folge ist dann, dass der testamentarischen Verfügung keine Bedeutung zukommt.

Genau um einen solchen Fall ging es vor dem Oberlandesgericht Naumburg. Hier hatte die Erblasserin eine notarielle testamentarische Verfügung aus der amtlichen Verwahrung genommen. Wird ein Testament aus der amtlichen Verwahrung entnommen, so ist es unwirksam. Es bedarf dann einer neuen testamentarischen Verfügung. Ansonsten tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Eine solche Verfügung lag zwar vor, die Erblasserin hatte ihre Angehörigen enterbt, hatte diese Verfügung allerdings nicht unterschrieben. Es konnte in dem Zusammenhang auch keine Unterschrift, die der Erblasserin eindeutig zugeordnet werden konnte, in näherem Kontext zu der Urkunde festgestellt werden. Es gab zwar ein weiteres Schreiben, mit dem die ursprüngliche notarielle Verfügung aus der amtlichen Verwahrung genommen wurde und das neue Testament in die amtliche Verwahrung genommen werden sollte. Dieses Schreiben stellt für den erkennenden Senat aber eine eigenständige Erklärung dar, weshalb die Unterschrift auf dem Antrag nicht als unterzeichneter Ersatz für die fehlende Unterschrift dient. Der Herausgabeantrag gegenüber dem Nachlassgericht auf Herausgabe eines alten Testaments hat einen eigenständigen Erklärungswert, so wie ein neues Testament einen eigenständigen Erklärungswert hat. Dieser eigenständige Erklärungswert ist dann mit einer Unterschrift zu versehen. Aufgrund der Tatsache, dass das Testament nicht die Formerfordernisse erfüllte, die das deutsche Recht an Testamente stellt, waren die testamentarischen Verfügungen unwirksam und es fand gesetzliche Erbfolge statt.

OLG Naumburg, Az.: 2 Wx 55/20, Beschluss vom 30.07.2021, eingestellt am 15.03.2022