Zu der Frage, ob ein Erbe ein Strafverfahren für den Erblasser führen oder ein bestehendes Verfahren fortsetzen kann
Vor dem OLG Hamm ging es um die Frage, ob eine Erbin überhaupt das Recht hat, einen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO zu führen. In dem vorliegenden Fall ging es um ein Vermögensdelikt gegen den Erblasser.
Wird eine angezeigte Straftat nicht weiter verfolgt und eingestellt, so besteht nach § 172 StPO die Möglichkeit des Klagerzwingungsverfahrens des Verletzten.
Das OLG Hamm macht in seinem Beschluss deutlich, dass die Verletzteneigenschaft nur denjenigen trifft, der unmittelbar durch das Vermögensdelikt betroffen ist. Im vorliegenden Fall wäre dies der Erblasser gewesen. Die Erbin ist durch das Vermögensdelikt nicht unmittelbar betroffen, sondern lediglich mittelbar dadurch, dass ihr ein geringeres Vermögen hinterlassen wird. Dieses begründet aber keine Möglichkeit, das Klagerzwingungsverfahren nach § 172 StPO fortzusetzen. Das OLG Hamm führt weiter aus, dass der Erbin auch die Möglichkeit verwehrt ist, das Verfahren als Erbin des geschädigten Erblassers weiter zu führen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein höchstpersönliches Recht, das der Person zusteht, die den Schaden erlitten hat. Dieses höchstpersönliche Recht erlischt mit dem Tod. Es ist also nicht vererblich.
Des Weiteren führt das OLG Hamm aus, dass selbst bestehende Verfahren nicht durch den Erben weitergeführt werden können, da bei Vermögensdelikten die Antragsberechtigung des Erblassers gerade nicht auf die Erben übergeht.
OLG Hamm, Az. 4 Ws 193/19, Beschluss vom 24.09.2019, eingestellt am 22.03.2020