Zur Auslegung, ob eine Schlusserbeinsetzung im Ehegattentestament auch die Alleinerbstellung begründet
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es in einem aktuellen Verfahren um die Fragestellung, ob Ehegatten die in ihrem gemeinschaftlichen Ehegattentestament verfügen, dass nach ihrem Tod das Haus an die Enkelkinder übergehen soll, zunächst eine Alleinerbeinsetzung des längerlebenden Ehegatten gesehen werden kann.
Nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemannes beantragte die längerlebende Ehefrau einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Dieser Erbschein wurde zunächst vom Amtsgericht abgelehnt, hiergegen wandte sich die längerlebende Ehefrau mit der Beschwerde an das Oberlandesgericht.
Das Oberlandesgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass aus der Formulierung der Ehegatten „nach unserem Tod“ davon ausgegangen werden soll, dass die Einsetzung der Enkel erst als Schlusserben erfolgt. Da für die Schlusserbeneinsetzung zwingend erforderlich ist, dass zunächst eine andere Erbeinsetzung erfolgt, sah das Oberlandesgericht Brandenburg darin die Konsequenz, dass das Testament auch eine Alleinerbeinsetzung des längerlebenden Ehegatten mit beinhaltete. Das Oberlandesgericht Brandenburg stellt zu Recht fest, dass Begriffe „nach unserem Tod“ und „wir“ nicht dazu führt, dass man darin eine Alleinerbstellung des längerlebenden Ehegatten sehen kann. Man kann darin vielmehr eine Schlusserbeinsetzung sehen. Da für die Schlusserbeinsetzung logische Konsequenz allerdings die vorherige Einsetzung eines anderen Erben ist, geht das Oberlandesgericht von der im Testament enthaltenen Alleinerbeinsetzung des längerlebenden Ehegatten aus.
OLG Brandenburg, Az. 3 W 38/21, Beschluss vom 30.03.2021, eingestellt am 28.08.2021