Zur Verwertung von Erbschaften im Fall der Grundsicherung von Arbeitssuchenden
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte in einer Entscheidung über den Fall zu urteilen, in dem eine Leistungsbezieherin während des Leistungsbezugszeitraums eine Erbschaft erhalten hat. Diese Erbschaft bestand aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück und einem geringen Bargeldbetrag.

Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Erbschaft nur dann als Geldzufluss angesehen werden kann, wenn das Geld tatsächlich auch zur Verfügung steht. Steht es zur Verfügung, so ist der Hilfsbedürftige verpflichtet, es tatsächlich für seinen Bedarf zu nutzen. Im Rahmen einer Erbschaft und der Auseinandersetzung einer Immobilie ist dies allerdings erst dann der Fall, wenn die Immobilie tatsächlich erst auseinandergesetzt wurde und der Erlös zwischen den Beteiligten verteilt wurde. Erst dann liegen finanzielle Mittel vor, die für den eigenen Bedarf anzusetzen sind.

Das Landessozialgericht führt weiter aus, dass den Miterben jedoch Verwertungsbemühungen treffen. Trifft er diese nicht und weist das Jobcenter darauf hin, dass aufgrund der Erbschaft die folgenden Mittel lediglich darlehensweise gewährt werden, so sind die späteren Verwertungen tatsächlich anzurechnen und auch die darlehensweise gezahlten Sozialleistungen an das Jobcenter zurückzuzahlen. Das Jobcenter trifft hierbei allerdings eine Pflicht zur Aufklärung und Dokumentation, dass die Mittel aufgrund der Erbschaft und dem zu erwartenden Vermögenszufluss nur darlehensweise gewährt werden. Ist dies nicht der Fall, so können gezahlte Beträge nicht zurückerstattet werden und es kommt tatsächlich erst eine Reduktion der Sozialleistung in Betracht, wenn die Mittel tatsächlich aus der Erbschaft zufließen.
LSG Berlin-Brandenburg, Az.: L 25 AS 1720/18, Urteil vom 03.06.2021, eingestellt am 08.12.2021