Zur Fragestellung, ob Rechtsverfolgungskosten Teil der Nachlassverbindlichkeiten sind
Nach § 10 Abs. 5, Nr. 3, Satz 1 ErbStG sind Kosten abzugsfähig, wenn diese Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Zu den Rechtsverfolgungskosten hat sich das Finanzgericht Münster in einem Urteil aus dem Jahr 2022 geäußert, wonach „Kosten der Regelung des Nachlasses“ als weit auszulegender Begriff anzunehmen ist. Hierfür ist es erforderlich, dass Kosten tatsächlich und rechtlich für die Feststellung eines Nachlasses aufgewendet werden mussten, hierzu gehört auch die Bewertung beispielsweise von Grundstücken.

Notwendig ist, dass die Kosten der Regelung des Nachlasses im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erbschaft bestehen und sie veranlasst werden, damit der Erbe in den Besitz von Gegenständen, die zum Nachlass gehören, kommt. Nicht zu diesen Kosten gehören Verwaltungskosten des Nachlasses, die erst später anfallen.

Das Finanzgericht Münster hat anerkannt, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Rechtsverfolgung auch die Kosten gehören, die notwendig sind, um beispielsweise im Rahmen eines Klageverfahrens die Herausgabe von Gegenständen an die Erben zu fordern, die zum Nachlass gehören. Voraussetzung ist allerdings, dass eine kurze Zeitspanne zwischen der gerichtlichen Geltendmachung und dem Anfall der Erbschaft erfolgt. Ein Zeitraum von sieben Jahren wurde als nicht mehr zeitnah angesehen.
Finanzgericht Münster, Az.: 3 K 785/20, Urteil vom 07.04.2022, eingestellt am 15.04.2023